Haftung bei Planungsfehlern

Planungsfehler passieren. Bauprojekte werden aufgrund steigender Anzahl Vorschriften und zunehmender Anzahl involvierter Fachpersonen stetig komplexer. Was gilt bezüglich der Haftung von Planer:Innen? Seit Anfang 2026 gibt es wichtige Neuerungen, welche Planer:innen kennen sollten.

Rechtsnatur des Planervertrags
Ein Planervertrag verpflichtet Planer:Innen zur Erstellung von Plänen, Gutachten, statischen Berechnungen etc. Oft sind auch die Ausschreibung oder die Bauleitung Vertragsgegenstand (z.B. Architekten- oder Ingenieurvertrag). Planerverträge sind deshalb häufig gemischte Verträge. Leistungen, für die ein Erfolg geschuldet ist (z.B. die Planung), unterstehen dem Werkvertragsrecht (Art. 367 ff. OR). Leistungen, bei denen sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist (z.B. die Bauleitung), unterstehen dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Je nach Rechtsnatur bestehen unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen und -folgen.

Mögliche Haftungskonstellationen
Ein Planungsfehler liegt vor, wenn die Planung nicht vertragskonform ist, von den Weisungen der Bauherrschaft abweicht oder die Regeln der Baukunst nicht eingehalten werden. Fehlerhafte oder die Regeln der Baukunst verletzende Weisungen müssen Planende schriftlich abmahnen oder dürfen diese unter Umständen nicht befolgen, ansonsten sie sich ebenfalls haftbar machen.
Oft entstehen Haftungsfälle, weil Planende anerkannte Regeln der Baukunde missachten. Dies kann sich in Mängeln am Bauwerk oder in weiteren Schäden zeigen. Die Ursachen sind vielfältig: fehlerhafte statische Berechnungen, ungenügende Detailplanung, ungeeignete Materialisierung, falsche Dimensionierungen, bauphysikalische Probleme, Schnittstellenprobleme zwischen Fachplanern, mangelnde Koordination oder Nichteinhaltung von Fristen. Der Planungsfehler ist vom Bauleitungsfehler abzugrenzen, bei dem das Fehlverhalten in einer ungenügenden Überwachung und Koordination der Bauausführung liegt. Eine Haftung ist auch aufgrund fehlerhafter Kostenvoranschläge oder Ausschreibungsunterlagen möglich. Zuweilen können Abgrenzungsprobleme bestehen.
Neben der Vertragshaftung gibt es, wenn Dritte zu Schaden kommen, auch ausservertragliche Haftungsgrundlagen. Zuweilen können sich aus Planungsfehlern auch strafrechtliche Verantwortlichkeiten von Planer:Innen ergeben (meist aus Fahrlässigkeit und zufolge gebotener, aber unterlassener Handlungen). Nachfolgend wird auf die vertragliche Haftung aufgrund von Planungsfehlern nach Schweizerischem Obligationenrecht (OR) und SIA-Normen genauer eingegangen. 

Gewährleistung nach OR
Bei einem Planungsfehler stehen dem Vertragspartner nach OR unabhängig von einem Verschulden der Planenden die Gewährleistungsrechte der Nachbesserung, Minderung (Preisreduktion), Wandelung oder Schadenersatz zu. Die Mängelhaftung setzt eine rechtzeitige Mängelrüge voraus. Wird der Planungsmangel vor Realisierung eines unbeweglichen Werks bzw. Bauwerks im Plan selbst erkannt, ist dieser nach wie vor sofort zu rügen. Wird der Planungsmangel erst erkannt, weil sich dieser in einem Mangel am unbeweglichen Werk bzw. Bauwerk niederschlägt, ist innert 60 Tagen seit Kenntnis des Planungsmangels zu rügen. Massgebend für die Anwendung des revidierten Rechts ist im Übrigen immer die Tatsache, dass der Vertrag nach dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurde.
Bei Planungsfehlern sind die Gewährleistungsrechte der Nachbesserung, Minderung und Wandelung in der Praxis von untergeordneter Bedeutung, da Mängel meist erst am unbeweglichen Werk zutage treten. Eine Nachbesserung des Plans, der das eigentliche Werk des Planervertrags darstellt, ist dann oft kein Thema mehr. Der geplante und letztlich am Bauwerk realisierte Mangel kann aber dazu führen, dass die Bauherrschaft Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens hat (z.B. Nachbesserungskosten für die Beseitigung des Mangels). Im Gegensatz zu den Gewährleistungsrechten ist für die Haftung der Planer:Innen für diese Kosten bzw. diesen Mangelfolgeschaden ein Verschulden vorausgesetzt.
Lässt sich dem Planer ein Verschulden nachweisen, haftet er für die entstandenen Mangelfolgeschäden (z.B. Mängel am geplanten Werk, Mietzinsausfälle). Die geschädigte Person trägt die Beweislast, weshalb Gutachten von Sachverständigen in der Praxis eine wichtige Rolle spielen. Privatgutachten haben seit einer Änderung des Zivilprozessrechts einen höheren Beweiswert (früher wurden sie von Gerichten als reine Parteibehauptung behandelt).
Ansprüche aus Planungsfehlern verjähren nach zwei Jahren, wenn sich der Mangel nicht in einem unbeweglichen Werk realisiert hat, und nach fünf Jahren, wenn ein Schaden am unbeweglichen Werk eingetreten ist. Letztere Verjährungsfrist ist seit der Revision einseitig zwingend zugunsten des Bestellers ausgestaltet, sie kann verlängert, aber nicht verkürzt werden.

Gewährleistung nach SIA-Normen
Die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbands (SIA) müssen vertraglich übernommen werden, um Geltung zu erlangen. Sie konkretisieren die Leistungen und Pflichten von Planern und enthalten teils vom Gesetz abweichende Haftungsregeln.
Obwohl die SIA-Norm 118 eher auf das Verhältnis Bauherrschaft – ausführendes Bauunternehmen zugeschnitten ist, wird sie in der Praxis teils auch in Planerverträgen vereinbart. Die Norm räumt dem Nachbesserungsrecht Vorrang ein. Die bestellende Partei muss daher zunächst die Beseitigung des Mangels verlangen. Erst wenn der Planer oder die Planerin nicht fristgerecht nachbessert, bestehen die Optionen der Ersatzvornahme, Minderung oder des Vertragsrücktritts. Bei Planungsfehlern ist dies – wie oben gezeigt – von untergeordneter Bedeutung, da Mängel meist erst am unbeweglichen Werk zutage treten. Eine Nachbesserung des Plans ist dann oft kein Thema mehr, und Planende haften bei Verschuldensnachweis meist über Schadenersatz für den Mangelfolgeschaden.
Die SIA-Norm 118 sieht eine zweijährige Rügefrist nach Abnahme des Werks vor, während welcher Mängel jederzeit gerügt werden können. Bei der Abnahme sind schon erkennbare Mängel jedoch sofort zu rügen, ansonsten sie als genehmigt gelten und auch während der zweijährigen Rügefrist nicht mehr gerügt werden können. Für Mängel, die nach Ablauf der Zweijahresfrist entdeckt werden (verdeckte Mängel), gilt bei ab 1. Januar 2026 abgeschlossenen Verträgen nicht mehr die sofortige Rügepflicht, sondern ebenfalls eine zwingende 60-tägige Rügefrist (bis 5 Jahre nach Abnahme). Kürzere Rügefristen sind unzulässig. Diese Ergänzung SIA-118-C1:2026 gilt jedoch nur, wenn die Parteien sie zusätzlich zur Norm SIA 118 vereinbart haben. Für Bauprojekte mit Verträgen, die vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden, gelten die bisherigen Bestimmungen (d.h. nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist unverzügliche Rüge), sofern kein expliziter Verweis auf das neue Recht oder eine Vertragsanpassung erfolgte. Die Mängelrechte verjähren einheitlich fünf Jahre nach Abnahme.
Für Architektur- und Bauingenieurleistungen sind zudem die SIA-Normen 102 (Architekten) und 103 (Bauingenieure) von besonderer Relevanz. Die SIA-Normen 102 und 103 sehen für Mängel schon seit Längerem eine Rügefrist von 60 Tagen seit Entdeckung und eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Für Planungsfehler, die zu einem Mangel am unbeweglichen Werk führen, gilt zudem eine zweijährige Rügefrist nach Abnahme des unbeweglichen Werks. Eine Beschränkung der Mängelhaftung durch Freizeichnungsklauseln ist weitreichend zulässig; ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht ist jedoch ungültig. Eine gezielte Vertragsanpassung kann dennoch Haftungsrisiken vermindern.

Empfehlungen zur Risikominimierung
Die Haftung hängt letztlich von der vertraglichen Vereinbarung ab. Es empfiehlt sich, klare vertragliche Regelungen zu schaffen. Der SIA stellt hierfür Musterverträge zur Verfügung. Auch die Erstellung von AGB für eine Vielzahl von Projekten durch eine juristische Fachperson kann sinnvoll sein. Diese AGB könnten je nachdem auch als ergänzende Beilage zu den Musterverträgen des SIA dienen.
Neben der Schaffung strengerer Haftungsvoraussetzungen (soweit gesetzlich zulässig), ist auch an eine betragsmässige Haftungsbeschränkung zu denken. Präventive Massnahmen sind ebenfalls empfehlenswert: interne Qualitätssicherung (z.B. 4-Augen-Prinzip), regelmässige Koordinationssitzungen, schriftliche Dokumentation, schriftliche Abmahnungen bei fehlerhaften Weisungen des Bauherrn oder – sofern man eine Bauleitungsfunktion innehat – schriftliche Abmahnungen bzw. Mängelrügen gegenüber Unternehmern, die mangelhaft arbeiten.
Engagiert man Subplaner:Innen, sollte deren Haftungsumfang und -gestaltung mindestens der eigenen gegenüber der Bauherrschaft entsprechen. Ein funktionierendes Projektmanagement ist entscheidend, um z.B. eingehende Mängelrügen korrekt an die verantwortlichen Subplaner:Innen weiterzuleiten oder verjährungsunterbrechende Massnahmen zu treffen (z.B. Einholung Verjährungseinredeverzicht). Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit einer juristischen Fachperson oder eine Schadensmeldung bei der
Berufshaftpflichtversicherung.

Text: Michael Schumacher

 

 

 

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