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Sicherheit auf der Baustelle

Auf Schweizer Baustellen ereignen sich allein im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe jährlich über 50 000 Unfälle. Besonders die jährlich 2000 Absturzunfälle, welche durchschnittlich 100 Invaliditäts- und 7 Todesopfer fordern, stechen hervor. Aber auch das Arbeiten mit Baumaschinen ist gefährlich: Bei Baumaschinen sind grosse Energien im Spiel; sie sind zudem in Bewegung, wodurch ein erhebliches Unfallrisiko für Mitarbeitende entsteht, die mit dem Gerät selbst oder in dessen Gefahrenbereich arbeiten. Schwere Unfälle bestätigen dies: Jedes Jahr verunfallen rund 6 Menschen tödlich und 40 werden invalid. Der nachstehende Artikel befasst sich neben dieser Unfallproblematik aber auch mit anderen ausgewählten Fragen rund um die Baustelle. Nicht eingegangen wird auf die sich im Zusammenhang mit Unfällen regelmässig stellenden strafrechtlichen Fragen.

Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis nach Art. 328 Abs. 1 OR auf die Gesundheit des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen. Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328 Abs. 2 OR). So hat der Arbeitgeber auch die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zum Schutz vor Berufsunfällen zu treffen. Es sind also vom Arbeitgeber auch alle konkreten Schutzvorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG; 822.11) und des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) einzuhalten. Auch Art. 82 Abs. 1 UVG verpflichtet den Arbeitgeber explizit, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Diese Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen (Art. 81 Abs. 1 UVG).

Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG und auf Art. 40 ArG hat der Bundesrat die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) erlassen. Diese Verordnung legt im Einzelnen fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen. Neben dieser Verordnung sind auch die Verordnung vom 19. Dezember 1981 über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) und die Verordnung 3 vom 18. August 1992 zum Arbeitsgesetz (VO 3 zum ArG; SR 822.113) zu beachten.

Da das gesetzliche Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR) kaum spezifisch auf das Bauen Rücksicht nimmt, erstaunt nicht weiter, dass darin keine spezifischen Regeln zur Sicherheit beim Bauen im Allgemeinen und zur Sicherheit auf der Baustelle im Besonderen vorhanden sind. Rund um das Bauen ist aber auch die SIA-Norm 118 von Bedeutung. Diese Norm mit ihren Allgemeinen Bedingungen für den Abschluss und den Inhalt von Bauwerkverträgen „ist für das Schweizerische Bauwesen von massgebender Bedeutung und wie kaum ein anderes AGB-Werk verbreitet und bekannt“ (BGer 4P.209/2001 vom 4. Dezember 2001 E. 3a). Das Bundesgericht hält zwar immer wieder fest, dass es die Vertragsnormen des SIA nicht als „regelbildende Übung“ anerkenne (BGE 118 II 295/296 E. 2a; BGer 4A_393/2007 vom 3.12.2007 E. 2.1); trotzdem steht fest, dass sie die Praxis des Bauwerkvertrages stark beeinflusst hat und beeinflusst. Es ist darum sicher nicht verboten, zur näheren Umschreibung der „erforderlichen bzw. gebotenen Schutzmassnahmen“ einen Blick in die SIA-Norm 118 zu werfen. Einschlägig sind dort unter der Überschrift „Schutz- und Fürsorgemassnahmen“ die Art. 103 („Grundsatz“), Art. 104 („Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten“), Art. 105 („Verhütung von Bränden und Explosionen“), Art. 106 („Sicherung der Arbeitsstellen und ihrer Zugänge“) und schliesslich Art. 107 („Besucher“).

Schutzmassnahmen sind immer dann geboten, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Wichtig zu wissen ist aber, dass dies auch dann gilt, wenn sich aus einer gesetzlichen Vorschrift neben den Verhaltensvorschriften auch behördliche Prüf- oder Kontrollpflichten (baupolizeiliche Kontrollen) ergeben, wie dies etwa in § 327 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vorgesehen ist. Derartige behördlich vorgesehene Kontrollen entlasten den Verantwortlichen nicht davon, alle angezeigten Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Welche Sicherheitsmassnahmen angezeigt sind, haben die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Sicherheits-Charta weiter konkretisiert (siehe auch die weiterführenden Hinweise auf suva.ch). Die SUVA schreibt vor, dass der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass vor Eröffnung der Baustelle bzw. in der Vorbereitungsphase ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellt wird. Ein solcher objektbezogener SiGe-Plan beschreibt alle wesentlichen Sicherheitsaspekte und ermöglicht es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen effizient zu organisieren. Der SiGePlan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Der SiGePlan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen. Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass alle Projektbeteiligten Zugang zum SiGePlan haben.

Alle Akteure auf der Baustelle haben sich – unterstützt von der SUVA – sodann zusammengesetzt und gemeinsam einen neuen, unkonventionellen Ansatz in der Prävention erarbeitet: Planende, Bauausführende, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände haben mit einer Sicherheits-Charta eine Vereinbarung unterzeichnet. Damit verpflichten sich alle Akteure, ihren Beitrag für eine sichere Baustelle zu leisten. Werden lebenswichtige Regeln auf Baustellen nicht eingehalten, gilt für alle „Stopp bei Gefahr – Gefahr beheben – weiterarbeiten“.

Covid-19
Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 6 ArG und Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) neben allem anderen auch verpflichtet, den Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeitenden und die Präventionsmassnahmen gegen COVID-19 am Arbeitsplatz sicherzustellen. Er hat deshalb alle Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, d.h. die für seinen Betrieb angesichts der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sind. Der Bundesrat hat die SUVA mit dem Vollzug dieser Empfehlungen auf Baustellen und in Gewerbe und Industrie beauftragt. Die SUVA bietet auf ihrer Website auch bezüglich dieser Thematik Handlungshilfen an.

Videoüberwachung einer Baustelle
Zwecks Überwachung einer Baustelle wird immer häufiger die Installation von Webcams geplant und vorgesehen. Durch die Überwachung soll unter anderem die Sicherheit der Arbeiter gewährleistet, der Diebstahl von Material verhindert und der Baufortschritt dokumentiert werden. Bei der Aufnahme von Personen mittels Videoüberwachung werden Personendaten bearbeitet, sofern die aufgenommenen Personen identifizierbar sind. Da der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) davon auszugehen scheint, dass die Videoüberwachung durch Private in jedem Fall unter das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) fällt, ist es sicher empfehlenswert, alle datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die ununterbrochene Videoüberwachung einer Baustelle während der Arbeitszeit ist problematisch, weil sie mit einer systematischen Überwachung der Arbeitnehmer verbunden ist. Der EDÖB ist darum der Ansicht, dass eine solche Überwachung zum reinen Zweck der Kontrolle des Baufortschritts grundsätzlich nicht zulässig ist. Gemäss EDÖB kann eine solche Überwachung aber ausnahmsweise erlaubt sein, wenn z.B. ein täglicher Augenschein unzumutbar wäre. Vorausgesetzt werden in diesem Fall eine Information der Betroffenen sowie eine gesicherte und restriktive Zugriffsregelung auf die Aufnahmen. Grundsätzlich möglich ist der Einsatz einer Videokamera auf einer abgesperrten Baustelle in der Nacht sowie an arbeitsfreien Tagen.

Die Praxis des Bundesgerichts zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
BGer 4A_611/2018 vom 5. Juni 2019: Am 25. März 2003 ereignete sich während der Reinigungsarbeiten in einem Stahlwerk ein Arbeitsunfall, bei welchem ein Arbeitnehmer von einem an einem Kran hängenden Schienenstück am Oberkörper und im Gesicht getroffen wurde. Umstritten ist, ob der Arbeitgeber seine Schutzpflicht gemäss Art. 328 OR verletzt hat. Um seiner Schutzpflicht nachzukommen, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über ungewöhnliche Gefährdungen, die sich aus der Natur der Arbeit ergeben und die dem Arbeitnehmer nicht bekannt sind, sowie über die zu treffenden Massnahmen zur Risikovermeidung zu informieren und sicherzustellen, dass diese Massnahmen gewissenhaft angewendet werden. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst die Verhütung derjenigen Unfälle, welche nicht auf ein unvorhersehbares Verhalten bzw. auf schweres Verschulden des geschädigten Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Der Arbeitgeber muss folglich alles beachten, was bei normalem Lauf der Dinge und selbst bei Unaufmerksamkeit oder Unachtsamkeit des Arbeitnehmers geschehen kann. Massstab bei der Beurteilung, ob der Arbeitgeber seiner Schutzpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer ausreichend nachgekommen ist, ist die Zumutbarkeit einer Massnahme gemessen am Gefährdungspotenzial. Ist mit kleinem Aufwand die Sicherheit zu erhöhen, so muss der Arbeitgeber die Massnahme treffen, bei unverhältnismässig hohen Kosten kann er darauf verzichten, wenn er dafür besonders gut qualifizierte Arbeitskräfte an diesem Platz einsetzt, genau instruiert, auf die Gefahr aufmerksam macht und die Einhaltung der Anweisungen kontrolliert. Dabei sind an den Arbeitgeber bezüglich Instruktion und Kontrolle des Arbeitnehmers weniger strenge Massstäbe anzulegen, wenn Letzterer im betreffenden Beruf voll ausgebildet und erfahren ist. Vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit der Tätigkeit ist zu beurteilen, ob es andere zumutbare Möglichkeiten (neben technischen Lösungen) gegeben hätte, um die Arbeitnehmer bei der Tätigkeit besser zu schützen. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und aufgrund des Kenntnisstands des Arbeitgebers vor dem Unfall. Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf die Erstinstanz fest, es sei nicht ersichtlich, welche Vorkehrungen der Arbeitgeber hätte unternehmen können oder müssen, die wirtschaftlich tragbar bzw. deren Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Wirksamkeit stünden, die den Unfall hätten verhindern können. Das Bundesgericht schützte diese Auffassung.

RA Dr. Thomas Wetzel und RAin Sarah Hilber, beides Fachanwälte SAV Bau- und Immobilienrecht.

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