Erdwärme lässt sich mithilfe von Erdwärmesonden und Wärmepumpen zum Heizen und Kühlen nutzen. Die Anzahl der installierten Erdwärmesonden-Anlagen (EWS) hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Diese Entwicklung wird sich aufgrund der Beschränkung der Nutzung fossiler Energie weiter beschleunigen. Was für rechtliche Rahmenbedingungen sind dabei zu beachten?
Erdwärmesonden (EWS) nutzen die im Untergrund gespeicherte Wärme (geothermische Energie). Ab einer Tiefe von ca. 15 m herrschen weitgehend konstante Temperaturen von 9 bis 12 °C (abhängig von der Höhenlage). Mit weiterer Tiefe nimmt die Temperatur etwa 3°C pro 100 m zu. EWS werden in einem vertikalen Bohrloch bis maximal 400 m Tiefe versetzt und anschliessend unter Druck von unten nach oben mit einem dauerhaft leicht flexiblen, möglichst wärmeleitfähigen Mörtel vollständig ausgefüllt. Diese Hinterfüllung soll zum einen den optimalen Wärmeaustausch der Sonde mit dem umgebenden Untergrund sicherstellen, zum anderen soll ein unerwünschter vertikaler Grundwasserfluss entlang des Bohrlochs verhindert werden. Die Wärmeträgerflüssigkeit nimmt im tieferen Sondenbereich die im Untergrund gespeicherte Wärme auf, welche in einem Wärmetauscher der Flüssigkeit (Primärkreislauf) wieder entzogen wird. Über eine Wärmepumpe (Sekundärkreislauf) wird die Temperatur durch Komprimierung noch erhöht, sodass die gewonnene Wärme zum Heizen genutzt werden kann. Umgekehrt können Erdwärmesonden auch zum Kühlen, meist unter Umgehung der Wärmepumpe („Free Cooling“), genutzt werden. Erdwärmesonden sind im Wohnungsbau mit einer zu erwartenden Betriebsdauer von 50 Jahren ausgelegt (vgl. Planungshilfe des AWEL vom Juni 2010, „Energienutzung aus Untergrund und Grundwasser“).
Wem gehört der Untergrund?
Das Eigentum an Grund und Boden ist sowohl nach oben in den Luftraum als auch nach unten in das Erdreich beschränkt. Es besteht nur so weit, als „für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht“ (Art. 667 Abs. 1 ZGB). Mit Bezug auf das Erdreich besteht dieses Interesse nur, so weit der Eigentümer dieses beherrschen bzw. die aus seinem Eigentum fliessenden Nutzungsmöglichkeiten ausüben kann oder wenn Vorkehren Dritter in diesem unterirdischen Bereich die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen würden (BGer 5A_319/2021, E. 4.1). Es gibt mithin keine absolute Tiefe, sondern diese ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Nach der Rechtsprechung genügt auch ein bloss künftiges Ausübungsinteresse unter der Voraussetzung, dass seine Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in absehbarer Zukunft als wahrscheinlich erscheint. Unter diesen Voraussetzungen besteht in entsprechender Tiefe auch Privateigentum. Erst beim Bereich darunter handelt es sich um öffentlichen Untergrund, welcher unter der Hoheit des Kantons steht (Art. 664 Abs. 1 ZGB), welcher über dessen Nutzungsart bestimmen kann.
Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft
Beim Bohren von Erdwärmesonden auf dem eigenen Grundstück ist jedoch zu beachten, dass Bohrungen in der Praxis nicht absolut senkrecht nach unten erfolgen, sondern aus geologischen und bohrtechnischen Gründen regelmässig seitlich abweichen, teilweise sogar mehrere Meter. Dies führt dazu, dass EWS über die Grenze in ein Nachbargrundstück ragen können und damit entweder das Privateigentum des Nachbarn verletzen (und sich dieser dagegen zur Wehr setzen kann, Art. 641 Abs. 2 ZGB) oder aber (falls das Ausübungsinteresse des Nachbarn nicht so tief reicht) den öffentlichen Untergrund in Anspruch nehmen. Messungen im Kanton Aargau haben eine durchschnittliche Abweichung von der Senkrechten von 4,8 Prozent ergeben, was bei einer durchschnittlichen Länge von EWS von 200 m eine seitliche Abweichung von rund 10 m ergab (vgl. dazu sowie ausführlich zu den rechtlichen Rahmenbedingungen: Leonie Dörig: Das Recht zur Nutzung der Erdwärme. Zürich/St. Gallen, 2020).
Neben dem physischen Eingriff ist zudem der Wärmeentzug zu beachten. Denn mit zunehmender Dichte an EWS steigt die Gefahr, dass sich mehrere EWS gegenseitig die Erdwärme entziehen. Denn im abgekühlten Bereich verringert sich die Effizienz von EWS, weil die Wärmepumpe nun mehr Strom benötigt, um die gleiche Menge Energie zu produzieren. Gegen einen übermässigen Wärmeentzug könnten sich die Nachbarn (zumindest theoretisch) ebenfalls zur Wehr setzen (Art. 684 ZGB). Ein gewisses Mass an Abkühlung werden die Nachbarn jedoch tolerieren müssen. Die im Mai 2021 in Kraft getretene revidierte Norm 384/6 „Erdwärmesonden“ des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) sieht neu denn auch vor, dass bei der Auslegung von Erdwärmesonden benachbarte Anlagen berücksichtigt werden müssen. Im Rahmen einer Nutzervereinbarung ist zudem festzulegen, ob oder wie auf den Zubau von EWS-Anlagen in der Projektumgebung zu reagieren ist (u.a. durch das Vorsehen von Leistungsreserven). Damit soll eine nachhaltige geothermische Wärmeversorgung auch in Gebieten mit hoher EWS-Dichte sichergestellt werden.
Baubewilligung erforderlich
Die Bohrung sowie der Einsatz von EWS kann eine Gefahr für das Grund- und Trinkwasser darstellen. Insbesondere gilt es, einen unerwünschten Wasseraustausch zwischen Grundwasserstockwerken und anderen Bodenschichten zu verhindern. So haben EWS-Bohrungen in der Altstadt von Staufen im Breisgau (D) im Jahr 2007 dazu geführt, dass Grundwasser mit einer etwa 75 m mächtigen, anhydrithaltigen Gesteinsschicht (sog. Gipskeuperschicht) in Kontakt kam, mit der Folge, dass sich der Anhydrit in Gips umwandelte, was mit einer Volumenvergrösserung von bis zu 60 Prozent einherging. In der Folge hob sich der Boden der Altstadt (und hebt sich noch immer), was zu erheblichen Gebäudeschäden führt. Bislang sind 260 Häuser betroffen. Bohrungen für EWS sind in der Schweiz bewilligungspflichtig und in gewissen Gebieten nicht oder nur mit Auflagen möglich, so etwa in Grundwasserschutzzonen. Auch in Uferbereichen oder im sog. „Gewässerraum“ sind Sonden grundsätzlich nicht bewilligungsfähig. Die Detailregelungen sind kantonal unterschiedlich. Der Kanton Zürich verlangt etwa bei Sondenstandorten näher als 2,5 m zur Grundstückgrenze die Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers. Innerhalb von 3o m zu einer Eisenbahnlinie ist eine Stellungnahme der betroffenen Eisenbahngesellschaft erforderlich. Für die Ausführung der Erdwärmesonden werden zudem Bohrfirmen empfohlen, welche Träger eines Gütesiegels der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz sind.
Kann-ich-bohren.ch?
Zur grundsätzlichen Eignung des Grundes für EWS führen die Kantone Eignungskarten, welche eine Vorabklärung erlauben und die Chancen für eine Bewilligung aufzeigen. Das Bundesamt für Energie hat diese Daten auf seiner Website kann-ich-bohren.ch zu einem Online-Tool verknüpft. Nach der Eingabe der genauen Adresse gibt das Tool Auskunft darüber, ob eine Bohrung möglich ist, spezielle Auflagen gelten oder eine allgemeine Bewilligung reicht. Aktuell lassen sich aber noch nicht alle Kantone abfragen. Die Nutzung von Wärmeenergie im öffentlichen Untergrund, d.h. unterhalb der durch das Privatrecht vorgegebenen Tiefe (Art. 667 Abs. 1 ZGB), bedarf in der Regel zusätzlich einer Konzession des Kantons, welche das Recht zur sog. Sondernutzung einer öffentlichen Sache verleiht. Dies gilt zumindest dann, wenn der Entzug der Erdwärme ein gemeinverträgliches Mass übersteigt. Verschiedene Kantone haben zudem in jüngerer Zeit Gesetze über die Nutzung des Untergrundes erlassen. Darin werden Konzessionen erst ab einer gewissen Tiefe verlangt und ist im Übrigen lediglich eine Bewilligungspflicht vorgesehen.
Koordination erforderlich
Die Nutzung des Untergrundes durch Erdwärmesonden kann zudem mit anderen Nutzungen kollidieren, wie etwa mit erdverlegten Leitungen, Tunnels für Strassen und Eisenbahnen, Bergwerken oder unterirdischem Güterverkehr, sodass ein zunehmender
Koordinationsbedarf besteht. Diesem wird im Rahmen der Raum- und Nutzungsplanung vermehrt Rechnung zu tragen sein, mit entsprechenden weiteren Einschränkungen für die Nutzung des Untergrundes durch EWS, mit Vorschriften zur Wahrung ausreichender Abstände zwischen den einzelnen EWS bis hin zu leistungsmässigen Nutzungsbeschränkungen.
Im Rahmen von Infrastrukturbauten, wie etwa bei einem Eisenbahntunnel, der unter bebautem Gebiet hindurchgeführt werden soll, stellt sich zudem vermehrt die Frage, ob dabei privates Eigentum in Anspruch genommen wird, sodass ein Enteignungsverfahren durchzuführen ist. Denn die Grenze zwischen dem (bundesrechtlich geregelten) Privateigentum und dem daran anschliessenden (kantonalen) öffentlichen Grund richtet sich, wie erwähnt, nach dem Ausübungsinteresse des jeweiligen Eigentümers (Art. 667 Abs. 1 ZGB), welches sich nicht generell im Sinne einer bestimmten Tiefe festlegen lässt, sondern „dynamisch“ zu verstehen ist. Durch die neueren Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes durch EWS hat sich die Grenze des Privateigentums zum öffentlichen Grund zudem in vielen Fällen weiter in die Tiefe verschoben.
Fazit
Die Nutzung von geothermischer Energie mittels EWS findet ihre Grenze zum einen im Nachbarrecht, wenn diese in das Nachbargrundstück hineinragen oder aber diesem übermässig Wärme entziehen. Zum anderen können diverse öffentlich-rechtliche Vorschriften, insb. des Gewässerschutzes, der Bohrung von EWS entgegenstehen, weshalb EWS bewilligungspflichtig sind. Weiter besteht ein erheblicher Koordinationsbedarf mit weiteren Nutzungen des Untergrundes. Zudem stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen zwischen dem Privateigentum und dem öffentlichen Untergrund mit entsprechender Rechtsunsicherheit.
Christian Berz ist als Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht sowie Partner bei der Anwaltskanzlei Tschudi Thaler in Zürich tätig.