Gemäss der gesetzlichen Definition kann der Eigentümer einer Sache in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches ZGB). Beim Erwerb einer Immobilie oder bei der Planung eines Bauprojekts ist die Frage nach der Ausgestaltung der Eigentumsverhältnisse von zentraler Bedeutung. Nebst dem Eigentum an einer Sache oder einem Grundstück, welches nur einer Person zusteht, dem Alleineigentum, sieht das Schweizer Sachenrecht auch verschiedene Formen von gemeinschaftlichem Eigentum vor. Zudem besteht die Möglichkeit, durch Errichtung einer sog. Baurechts-Dienstbarkeit Eigentum von Land und Gebäude zu trennen.
Formen des gemeinschaftlichen Eigentums
Mehrere Personen, die aufgrund einer Gesetzesvorschrift (z.B. Güter- oder Erbengemeinschaft) oder eines Vertrages (z.B. einfache Gesellschaft) zu einer Gemeinschaft verbunden sind, sind Gesamteigentümer eines Grundstückes (Art. 652 ZGB). Sie können nur alle gemeinsam darüber verfügen (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesamteigentümer ergeben sich in erster Linie aus dem zugrundeliegenden Gesamthandverhältnis und dessen gesetzlicher bzw. vertraglicher Ausgestaltung. Beim Miteigentum sind mehrere Personen Eigentümer einer Immobilie. Jeder Person gehört ein definierter Anteil dieser Immobilie, der im Grundbuch eingetragen wird (sog. Quote). Miteigentümer können über ihre Anteile frei verfügen, z.B. ihren Teil verkaufen oder verpfänden (vgl. Art. 646 Abs. 3 ZGB). Sie tragen aber auch die jeweiligen Rechte und Pflichten wie auch die Kosten für ihren Anteil – sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wenn ein Miteigentümer seinen Anteil verkaufen möchte, haben die anderen Miteigentümer ein Vorkaufsrecht (Art. 682 Abs. 1 ZGB). Das gesetzliche Vorkaufsrecht kann vertraglich ausgeschlossen werden (Art. 681b Abs. 1 ZGB). Jeder Miteigentümer hat zudem einen gesetzlichen Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums, sofern dieser nicht durch Vereinbarung (maximal 50 Jahre) ausgeschlossen wird (Art. 650 ZGB).
Eine Sonderform des Miteigentums ist das Stockwerkeigentum. Das ganze Grundstück und das darauf stehende Gebäude stehen im Miteigentum aller Beteiligten. Der Miteigentumsanteil am ganzen Grundstück ist verbunden mit einem Sonderrecht. Das Sonderrecht ist kein Sondereigentum, sondern verleiht dem jeweiligen Stockwerkeigentümer das Recht, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen, zu verwalten und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen (Art. 712b Abs. 1 ZGB). Gewisse Bauteile können nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden, sondern sind von Gesetzes wegen zwingend gemeinschaftlich. Dazu gehören der Boden der gemeinschaftlichen Liegenschaft, elementare Gebäudeteile sowie Gebäudeteile, welche die äussere Gestalt und das Aussehen des gemeinschaftlichen Gebäudes bestimmen (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 712b Abs. 2 ZGB).
Unter Beachtung der Vorgaben von Art. 712b ZGB kann sowohl horizontales Stockwerkeigentum (horizontale Aufteilung der gemeinsamen Baute) als auch vertikales Stockwerkeigentum (z. B. in der Form von Reiheneinfamilienhäusern) begründet werden. Im Stockwerkeigentumsbegründungsakt ist nebst der räumlichen Ausscheidung auch der Anteil jedes Stockwerks am Wert der Liegenschaft – die Wertquote – anzugeben (Art. 712e Abs. 1 ZGB). Die Wertquote fixiert zahlenmässig das Ausmass der Beteiligung des Stockwerkeigentümers am gesamten Miteigentum. Die Bedeutung der Wertquote liegt insbesondere darin, dass sie den Verteilungsschlüssel für die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten unter den Stockwerkeigentümern bildet (vgl. Art. 712h ZGB). Sofern und soweit das Gesetz für einen Beschluss eine qualifizierte Mehrheit nach Köpfen und Anteilen vorschreibt, hat die Wertquote auch Auswirkungen auf die Stimmkraft des einzelnen Stockwerkeigentümers. Die Stockwerkeigentümer haben im Unterschied zum gewöhnlichen Miteigentümer keinen gesetzlichen Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums (Art. 650 Abs. 1 ZGB).
Baurecht
Ein Grundstück kann mit einer (Baurechts-)Dienstbarkeit belastet werden. Dadurch erhält jemand das Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten (Art. 675 und Art. 779 Abs. 1 ZGB). Somit fallen – in Durchbrechung des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips – der Eigentümer des Bauwerkes und derjenige des Bodens auseinander. Im Baurechtsvertrag werden Inhalt und Umfang des Baurechtes geregelt (vgl. Art. 779b ZGB). Eine Baurechtsbaute darf nicht ein Stockwerk eines Gebäudes sein (Art. 675 Abs. 2 ZGB). Sie muss vielmehr räumlich und funktional so von anderen Bauten des baurechtsbelasteten Grundstückes getrennt sein, dass jede Baute für sich eine konstruktive und funktionelle Einheit bildet.
Als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Bodens wird in der Regel die Bezahlung eines Baurechtszinses vereinbart. Zu dessen Sicherung hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Baurechtsberechtigten Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen (Art. 779i Abs. 1 ZGB).
Das Baurecht kann als selbstständiges Recht für höchstens 100 Jahre begründet werden (Art. 779l Abs. 1 ZGB). Nach Ablauf der vereinbarten Baurechtsdauer fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstückes werden (Art. 779c ZGB). Der Grundeigentümer hat dem Baurechtsberechtigten für den Heimfall der Baute eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 779d Abs. 1 ZGB). Das Gesetz definiert nicht, was eine „angemessene Entschädigung“ darstellt. Die Parteien können – und sollten – dies im Baurechtsvertrag regeln. In der Praxis wird häufig auf den dannzumaligen Verkehrs- oder Ertragswert der heimfallenden Bauten abgestellt. Bei Baurechten der öffentlichen Hand für Wohnbauten basiert die Heimfallentschädigung regelmässig auf Bauwert oder Zustandswert, welcher von den ausgewiesenen Baukosten und wertvermehrenden Aufwendungen ausgeht und eine eingetretene Altersentwertung berücksichtigt (BSK ZGB II-ISLER/GROSS, Art. 779d N 9).
Welche Eigentumsform ist die „richtige“?
Im Falle eines gemeinschaftlichen Erwerbs einer Immobilie empfiehlt sich in den meisten Fällen Miteigentum als einfachere und von der rechtlichen Konstruktion her leichter verständlichere Variante. Miteigentum eignet sich besonders für Konkubinatspaare, da bei dieser Eigentumsform – im Gegensatz zum Gesamteigentum – Pensionskassengelder und Gelder aus der Säule 3a als Eigenkapital eingebracht werden dürfen. Ausserdem ist dies die gängigste Form für Ehepaare, die den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütertrennung vereinbart haben.
Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft hat den Vorteil der grösseren vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit, ist jedoch wesentlich aufwändiger. Insbesondere sollte ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag aufgesetzt und regelmässig den geänderten Verhältnissen angepasst werden.
Ein einzelner Käufer – also nicht eine Mehrheit von Käufern – kann nicht wählen, ob er eine Wohnung in der Form von Mit- oder Stockwerkeigentum erwirbt. Das Grundstück wird zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits in Mit- oder Stockwerkeigentum aufgeteilt sein. Die Frage nach der Eigentumsform kann sich aber im Rahmen der Planung eines Neubaus mit verschiedenen Einheiten bzw. Wohnungen stellen. Gegenüber dem (einfachen) Miteigentum unterscheidet sich das Stockwerkeigentum wie folgt:
• Der Stockwerkeigentümer hat im Gegensatz zum Miteigentümer das Recht, bestimmte Teile des Gebäudes ausschliesslich zu nutzen. Entsprechende Änderungen erfordern eine Anpassung des Begründungsakts.
• Stockwerkeigentum soll auf Dauer Bestand haben und nur unter erschwerten Voraussetzungen aufgelöst werden können. Deshalb hat der Stockwerkeigentümer keinen gesetzlichen Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums.
• Beim Stockwerkeigentum können alle Stockwerkseigentumsanteile in einer Hand vereint sein, während das Miteigentum begriffsnotwendig Eigentum mehrerer Personen voraussetzt.
• Die Organisation der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist gegenüber derjenigen der Miteigentümer umfassender und differenzierter ausgebaut worden; sie zeigt in ihrer Ausgestaltung körperschaftliche Züge.
Die Möglichkeit zur Errichtung eines Baurechts wird heute sowohl durch die öffentliche Hand als auch durch juristische oder natürliche Personen genutzt. Aus ökonomischer Sicht hat ein Baurecht für den Bauberechtigten einen um die Landerwerbskosten reduzierten Finanzbedarf zur Folge. Der Baurechtsgeber kann mit dem Baurechtszins eine langfristige Rendite erzielen und gleichzeitig den Boden als Wertobjekt bzw. Landreserve behalten. Regelmässig wird jedoch ein Baurechtsvertrag nicht aus (rein) ökonomischen Motiven abgeschlossen. Vielmehr bezweckt der Baurechtsgeber, sich mit dem Baurecht einen Einfluss auf die zukünftige Nutzung des Baurechtsgrundstückes zu sichern, um damit bspw. raumplanerische, gestalterische, soziale oder ökologische Interessen zu verfolgen. So kann das Baurecht namentlich der Förderung des sozialen Wohnungsbaus oder der Wohneigentumsförderung dienen, indem das Baurechtsgrundstück in Stockwerkeigentum aufgeteilt wird (BSK ZGB II-ISLER/GROSS, Art. 779 N 4a).
RA Dr. Thomas Wetzel und RAin Sarah Hilber, beides Fachanwälte SAV Bau- und Immobilienrecht.